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DIN 68 368 und DIN 18 334

Laubschnittholz für Treppenbau
Gütebedingungen

Sawn timber of bradleaved species for stairs; quality requirements

1. Geltungsbereich
Diese Norm gilt für hartes Laubschnittholz (Eiche, Buche oder ein der Eignung gleichwertiges Holz) zum Bau von Treppen.

2. Gütebedingungen
Das Holz muss gesund sein. Verstocken und Einlauf sind unzulässig. Verfärbung durch Kern ist zulässig, wenn er nicht durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen wird. Rotbuchenholz soll gedämpft sein, wenn nicht ungedämpftes Holz besonders vereinbart ist.

 

Gütemerkmale

Güteklasse

I

II

2.1 Allgemeine Merkmale

2.1.1 Feuchtigkeitsgehalt

12 +- 2%, bezogen auf das Darrgewicht

2.2.2 Fasergehalt

regelmäßig

jeder Faserverlauf zulässig

2.1.3 Splintholz

zulässig, soweit es der Festigkeit des Kernholzes etwa entspricht. Splint ist unzulässig, z.B. bei Eiche oder Doussie

´2.1.4 Jahrringverlauf

Derselbe Jahrring darf auf derselben Seite (Breitfläche) nicht zweimal erscheinen bei Holzarten, die zum Verziehen neigen (z.B. Rotbuche)
Solches Holz muss herzgetrennt sein.

Verleimung der Trittstufen aus mehreren Teilen ist zulässig

2.2.5 Krümmung längs und quer

bis 0,5%, bezogen auf die jeweilige Richtung

2.1.6 Verdrehung

bis 0,5%, bezogen auf die jeweilige Längsrichtung

2.1.7 Sägespuren

unzulässig

Fortsetzung Seite 2

Fachnormenausschuss Holz (FNHOLZ) in DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Fachnormenausschuss Bauwesen (FNBau) im DIN

 

Seite 2

Gütemerkmale

Güteklasse

I

II

2.2 Merkmale auf den sichtbar bleibenden Flächen

2.2.1 Markröhrenspuren

unzulässig

2.2.2 Rotkern (Rotbuche)

unzulässig

zulässig

2.2.3 Verfärbungen
(auch den Treppenlauf betreffend)

leichte Farbunterschiede zulässig

grobe Farbunterschiede zulässig
Schwarzverfärbung unzulässig

2.2.4 Risse und eingewachsene Rinde

unzulässig, ausgenommen kleine End- und kleine Oberflächenrisse (Haarrisse)

2.2.5 Äste

 

 

2.2.5.1 gesunde



unzulässig

zulässig bis drei gesunde oder ausgeflickte Äste von höchstens 3cm Durchmesser je lfd. m Stufenlänge

2.2.5.2 faule

unzulässig

2.2.6 Fraßgänge

unzulässig

2.2.7 Baumkante

unzulässig

2.3 Merkmale auf den nicht sichtbar bleibenden Flächen

 

2.3.1 Markspuren

zulässig

2.3.2 Rotkern

zulässig

2.3.3 sonstige Verfärbungen

zulässig

2.3.4 Risse

unzulässig, ausgenommen Oberflächenrisse (Haarrisse) und Endrisse

2.3.5 Eingewachsene Rinde

zulässig

2.3.6 Äste

 

 

2.3.6.1 gesunde und faule

zulässig, soweit die Festigkeit nicht beeinträchtigt ist

2.3.7 Fraßgänge

nur zulässig in geringer Anzahl und frei von lebenden Larven

2.3.8 Baumkante

an der hinteren verdeckten Kante zulässig, jedoch muss das verbleibende Holz auf der ganzen Länge noch mindestens 30mm dick sein

2.3.9 Lebhafte Maserung

zulässig

2.3.10 Nicht genannte Anomalien und Fehler

sind zulässig, wenn sie die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Stufen nicht beeinträchtigen.

 

DIN 18 334

Auszug

3.13.1 Treppen

3.13.1 Für Geschoßtreppen muss Nadelholz der Güteklasse I nach DIN 68 365, Laubholz der Güteklasse II nach

DIN 68 368 entsprechen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Verwendung von Holzspanplatten ist DIN 687 763 zu beachten.

3.13.2 Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden, das die Stufen beim Begehen nicht knarren.

3.13.3 Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht die Herstellung aus einem Stück vorgeschrieben ist.

3.13.4 Krümmlinge (Kropfstücke) sind aus Vollholz oder aus einem verleimten Stück auszuarbeiten oder zu biegen. Krümmlinge sind unter sich, mit den Wangen und dem Handlauf durch Kropfschrauben und Hartholzbündel zu verbinden, wenn aus statischen Gründen nicht andere Verbindungen erforderlich sind. Werden Schraubenlöcher verdübelt, so sind die Dübel entsprechend der Holzart auszuwählen und in der Faserrichtung einzupassen.

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