Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebot sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3.Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch
ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4.Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5.Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung- in bar bzw. bargeldlos durch
Überweisung – ohne jeden Abzug. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzubrechen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

6.Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Unsere Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B (Verdingungsverordnung für Bauleistungen, Teil B). Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessener Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerker verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Bei Holzstufen sind Strukturen und Farbunterschiede wachstumsbedingt. Unterschiede gibt es sogar innerhalb eines Stammes. Wir weisen darauf hin, dass die natur bedingten Eigenschaften keine Reklamationsgründe sind. Massivholzstufen werden aus mehreren Riegeln zusammengefügt. Eine Sortierung der Riegel nach Farbe und Maserung ist in den angegeben Einheitspreisen nicht enthalten (DIN 18.334 und DIN 68.368). Für alle Dickenangaben behalten wir uns eine Toleranz von 5% vor.

9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche
auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.

11. Nur schriftliche Abmachungen haben Gültigkeit
Mündliche Absprachen werden nicht anerkannt. Die Ware bleibt bis zur Restlosen Bezahlung unser Eigentum! Reklamationen haben nur Gültigkeit 8 Tage nach Auftragsabwicklung. Unsere Vertreter sind nicht Inkasso berechtigt. Im übrigen gelten unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die
Endabrechnung bzw. die Rechnungsausstellung erfolgt bei allen Artikeln, welche sich maßgeblich verändern können nach tatsächlich gelieferter
Stück-, Steigungs- oder Meterzahl ( z. b. Unterkonstruktion, Auflagen, Geländer usw.).

12. Rechts- und Gerichtsstand
Sollte sich einer der vorgenannten Punkte als rechtsunwirksam erweisen, bleiben alle anderen Punkte hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn.