Informationen

DIN 68 368 und DIN 18 334

Laubschnittholz für Treppenbau
Gütebedingungen

Sawn timber of bradleaved species for stairs; quality requirements

  1. Geltungsbereich
    Diese Norm gilt für hartes Laubschnittholz (Eiche, Buche oder ein der Eignung gleichwertiges Holz) zum Bau von Treppen.
  2. Gütebedingungen
    Das Holz muss gesund sein. Verstocken und Einlauf sind unzulässig. Verfärbung durch Kern ist zulässig, wenn er nicht durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen wird. Rotbuchenholz soll gedämpft sein, wenn nicht ungedämpftes Holz besonders vereinbart ist.
GütemerkmaleGüteklasse
III
2.1 Allgemeine Merkmale
2.1.1 Feuchtigkeitsgehalt12 +- 2%, bezogen auf das Darrgewicht
2.2.2 Fasergehaltregelmäßigjeder Faserverlauf zulässig
2.1.3 Splintholzzulässig, soweit es der Festigkeit des Kernholzes etwa entspricht. Splint ist unzulässig, z.B. bei Eiche oder Doussie
´2.1.4 Jahrringverlauf

Derselbe Jahrring darf auf derselben Seite (Breitfläche) nicht zweimal erscheinen bei Holzarten, die zum Verziehen neigen (z.B. Rotbuche)
Solches Holz muss herzgetrennt sein.

Verleimung der Trittstufen aus mehreren Teilen ist zulässig

2.2.5 Krümmung längs und querbis 0,5%, bezogen auf die jeweilige Richtung
2.1.6 Verdrehungbis 0,5%, bezogen auf die jeweilige Längsrichtung
2.1.7 Sägespurenunzulässig

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Fachnormenausschuss Holz (FNHOLZ) in DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Fachnormenausschuss Bauwesen (FNBau) im DIN

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GütemerkmaleGüteklasse
III
2.2 Merkmale auf den sichtbar bleibenden Flächen
2.2.1 Markröhrenspurenunzulässig
2.2.2 Rotkern (Rotbuche)unzulässigzulässig
2.2.3 Verfärbungen
(auch den Treppenlauf betreffend)
leichte Farbunterschiede zulässiggrobe Farbunterschiede zulässig
Schwarzverfärbung unzulässig
2.2.4 Risse und eingewachsene Rindeunzulässig, ausgenommen kleine End- und kleine Oberflächenrisse (Haarrisse)
2.2.5 Äste  
2.2.5.1 gesundeunzulässigzulässig bis drei gesunde oder ausgeflickte Äste von höchstens 3cm Durchmesser je lfd. m Stufenlänge
2.2.5.2 fauleunzulässig
2.2.6 Fraßgängeunzulässig
2.2.7 Baumkanteunzulässig
2.3 Merkmale auf den nicht sichtbar bleibenden Flächen 
2.3.1 Markspurenzulässig
2.3.2 Rotkernzulässig
2.3.3 sonstige Verfärbungenzulässig
2.3.4 Risseunzulässig, ausgenommen Oberflächenrisse (Haarrisse) und Endrisse
2.3.5 Eingewachsene Rindezulässig
2.3.6 Äste  
2.3.6.1 gesunde und faulezulässig, soweit die Festigkeit nicht beeinträchtigt ist
2.3.7 Fraßgängenur zulässig in geringer Anzahl und frei von lebenden Larven
2.3.8 Baumkantean der hinteren verdeckten Kante zulässig, jedoch muss das verbleibende Holz auf der ganzen Länge noch mindestens 30mm dick sein
2.3.9 Lebhafte Maserungzulässig
2.3.10 Nicht genannte Anomalien und Fehlersind zulässig, wenn sie die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Stufen nicht beeinträchtigen.

DIN 18 334

Auszug

3.13.1 Treppen

3.13.1 Für Geschoßtreppen muss Nadelholz der Güteklasse I nach DIN 68 365, Laubholz der Güteklasse II nach

DIN 68 368 entsprechen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Verwendung von Holzspanplatten ist DIN 687 763 zu beachten.

3.13.2 Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden, das die Stufen beim Begehen nicht knarren.

3.13.3 Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht die Herstellung aus einem Stück vorgeschrieben ist.

3.13.4 Krümmlinge (Kropfstücke) sind aus Vollholz oder aus einem verleimten Stück auszuarbeiten oder zu biegen. Krümmlinge sind unter sich, mit den Wangen und dem Handlauf durch Kropfschrauben und Hartholzbündel zu verbinden, wenn aus statischen Gründen nicht andere Verbindungen erforderlich sind. Werden Schraubenlöcher verdübelt, so sind die Dübel entsprechend der Holzart auszuwählen und in der Faserrichtung einzupassen.