Informationen
DIN 68 368 und DIN 18 334
Laubschnittholz für Treppenbau
Gütebedingungen
Sawn timber of bradleaved species for stairs; quality requirements
- Geltungsbereich
Diese Norm gilt für hartes Laubschnittholz (Eiche, Buche oder ein der Eignung gleichwertiges Holz) zum Bau von Treppen. - Gütebedingungen
Das Holz muss gesund sein. Verstocken und Einlauf sind unzulässig. Verfärbung durch Kern ist zulässig, wenn er nicht durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen wird. Rotbuchenholz soll gedämpft sein, wenn nicht ungedämpftes Holz besonders vereinbart ist.
|
Seite 2
Gütemerkmale | Güteklasse | |
I | II | |
2.2 Merkmale auf den sichtbar bleibenden Flächen | ||
2.2.1 Markröhrenspuren | unzulässig | |
2.2.2 Rotkern (Rotbuche) | unzulässig | zulässig |
2.2.3 Verfärbungen (auch den Treppenlauf betreffend) | leichte Farbunterschiede zulässig | grobe Farbunterschiede zulässig Schwarzverfärbung unzulässig |
2.2.4 Risse und eingewachsene Rinde | unzulässig, ausgenommen kleine End- und kleine Oberflächenrisse (Haarrisse) | |
2.2.5 Äste | ||
2.2.5.1 gesunde | unzulässig | zulässig bis drei gesunde oder ausgeflickte Äste von höchstens 3cm Durchmesser je lfd. m Stufenlänge |
2.2.5.2 faule | unzulässig | |
2.2.6 Fraßgänge | unzulässig | |
2.2.7 Baumkante | unzulässig | |
2.3 Merkmale auf den nicht sichtbar bleibenden Flächen | ||
2.3.1 Markspuren | zulässig | |
2.3.2 Rotkern | zulässig | |
2.3.3 sonstige Verfärbungen | zulässig | |
2.3.4 Risse | unzulässig, ausgenommen Oberflächenrisse (Haarrisse) und Endrisse | |
2.3.5 Eingewachsene Rinde | zulässig | |
2.3.6 Äste | ||
2.3.6.1 gesunde und faule | zulässig, soweit die Festigkeit nicht beeinträchtigt ist | |
2.3.7 Fraßgänge | nur zulässig in geringer Anzahl und frei von lebenden Larven | |
2.3.8 Baumkante | an der hinteren verdeckten Kante zulässig, jedoch muss das verbleibende Holz auf der ganzen Länge noch mindestens 30mm dick sein | |
2.3.9 Lebhafte Maserung | zulässig | |
2.3.10 Nicht genannte Anomalien und Fehler | sind zulässig, wenn sie die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Stufen nicht beeinträchtigen. |
DIN 18 334
Auszug
3.13.1 Treppen
3.13.1 Für Geschoßtreppen muss Nadelholz der Güteklasse I nach DIN 68 365, Laubholz der Güteklasse II nach
DIN 68 368 entsprechen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Verwendung von Holzspanplatten ist DIN 687 763 zu beachten.
3.13.2 Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden, das die Stufen beim Begehen nicht knarren.
3.13.3 Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht die Herstellung aus einem Stück vorgeschrieben ist.
3.13.4 Krümmlinge (Kropfstücke) sind aus Vollholz oder aus einem verleimten Stück auszuarbeiten oder zu biegen. Krümmlinge sind unter sich, mit den Wangen und dem Handlauf durch Kropfschrauben und Hartholzbündel zu verbinden, wenn aus statischen Gründen nicht andere Verbindungen erforderlich sind. Werden Schraubenlöcher verdübelt, so sind die Dübel entsprechend der Holzart auszuwählen und in der Faserrichtung einzupassen.